06.09.12, 12:06
Naja, Ika...
... so einfach ist das nicht, denn vor der Zahlpflicht kommt, dass der Beulenmacher den Schaden fahrlassig ( = unvorsichtig) hervorgerufen hat.
Er könnte sich also auf den Standpunkt stellen, dass man vor dem Schließen der Haube allenfalls sicherstellt, dass keine Fremdkörper im Motorraum verblieben (Werkzeug...); was nicht der Fall war.
Somit war die Haube zum Schließen vorgesehen.
Man könnte sich also drüber streiten, ob der Beulenmacher eine Verpflichtung verletzt hat, den Motor nach fehlerbehafteten Einbauten zu prüfen.
Der Gasmann wird sagen, dass sein Werk okay war, denn die Haube ging zu.
Der wird dann auch nicht blechen wollen.
Meine laienhafte Tendenz geht zum 840 BGB - wonach sie sich dann einigen können und erstmal einer ran muss.
Wenn da schon einer Motorlager tauscht und nachträgliche Einbauten sieht, die höher stehen, muss er auch berücksichtigen, dass der Motor nun anders liegt.
Das gleiche wird ihm wohl auch der Richter sagen.
LG & viel Spaß in Thüringen!
Kahmie
... so einfach ist das nicht, denn vor der Zahlpflicht kommt, dass der Beulenmacher den Schaden fahrlassig ( = unvorsichtig) hervorgerufen hat.
Er könnte sich also auf den Standpunkt stellen, dass man vor dem Schließen der Haube allenfalls sicherstellt, dass keine Fremdkörper im Motorraum verblieben (Werkzeug...); was nicht der Fall war.
Somit war die Haube zum Schließen vorgesehen.

Man könnte sich also drüber streiten, ob der Beulenmacher eine Verpflichtung verletzt hat, den Motor nach fehlerbehafteten Einbauten zu prüfen.
Der Gasmann wird sagen, dass sein Werk okay war, denn die Haube ging zu.
Der wird dann auch nicht blechen wollen. Meine laienhafte Tendenz geht zum 840 BGB - wonach sie sich dann einigen können und erstmal einer ran muss.
Wenn da schon einer Motorlager tauscht und nachträgliche Einbauten sieht, die höher stehen, muss er auch berücksichtigen, dass der Motor nun anders liegt.
Das gleiche wird ihm wohl auch der Richter sagen.
LG & viel Spaß in Thüringen!
Kahmie

