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17" AMG-Felgen auf 129067
#1

Hallo Freunde,

für meinen 129er Bj. 93 (129067) habe ich ersteigert:

Felgen AMG 7,5J 17 ET 37
mit Reifen
225 45 ZR 17 94Y

Mit welchen Schwierigkeiten muss ich beim Graukittel bei der Abnahme rechnen?[SIZE=3]

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[IMGR]http://www.steckenpferdreiter.com/129/amg-raeder-styling1.jpg[/IMGR]




[SIZE=3]


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wolllo grüßt aus Osnabrück
500SL/86, GC Limited 4,7/00, SL500/93, ML 500/01
http://www.107sl-freunde.de
[IMGR]http://www.steckenpferdreiter.com/129/slslsl.jpg[/IMGR]

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#2

Hallo Wolllo...,

ich rate dir diese Felgen garnicht erst zu montieren.. die Zeit kannst du dir leider sparen...!Blush

Die Felgen die du da ersteigert hast sind für die Modelle:

C208; R170; S202; S210; W202; W210...

aber nicht für den R129.:wimmer:

Also am Besten wieder rein in die Bucht...:hmm:

Greetz...Willy:drive:

Helden leben lange - Legenden sterben nieTongue

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#3

Meine AMG waren für den W140 gebaut.Habe mir ein Gutachten dafür besorgt und damit die ET´s einigermaßen stimmen noch Distanzscheiben drauf gemacht.Wurde dann per Einzelabnahme auch eingetragen.Grundsätzlich gilt beim TÜV das es keine Probleme mit den Einpresstiefen gibt,das eine Freigängigkeit der Reifen vorhanden ist und die
Felgen müssen die Last des Fzg.tragen können.Wenn das erfüllt ist,sehe ich da kein Problem einer Abnahme.

Gruß
Harald

Was wir brauchen sind ein paar verrückte Leute.Seht euch an wohin uns die normalen gebracht haben.
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#4

Zitat:Immer wieder erreichen die Geschäftsstelle des VDAT Anfragen irritierter Verbraucher, die einen Felgensatz nach §21, also als Einzeleintragung, und auf Basis eines Festigkeitsgutachtens in die Fahrzeugpapiere eingetragen haben wollen. Entweder weil der Verkäufer das empfohlen hat, oder Bekannte dies ebenfalls getan haben. Der VDAT weist nun drauf hin, dass die noch teilweise ausgeübte Praxis einer Einzeleintragung von in Serie produzierten Felgen, für die ausschließlich ein Festigkeitsgutachten vorliegt, nicht zulässig ist. Für die Zulassung von in Serie hergestellten Teilen ist ein Teilegutachten oder eine ABE notwendig – dies gilt insbesondere auch für gegossene Leichtmetallfelgen.

Ein Festigkeitsgutachten ist eine Momentaufnahme - es dokumentiert die Prüfbedingungen und die technischen Werte der Prüfräder. Es dient dazu, Vergleichsprüfungen durchzuführen. Das Ergebnis solcher Prüfungen gibt Auskunft darüber, ob die Räder der laufenden Produktion unter identischen Bedingungen hergestellt wurden, wie die seinerzeitigen Prüfräder.

Der Prüfer darf keine Räder eintragen, die nur ein Festigkeitsgutachten haben.

Der Sachverständige vor Ort allerdings hat keine Möglichkeit zu erkennen, ob die Räder die er eintragen soll qualitativ mit den Prüfrädern identisch sind oder nicht. Eine Überprüfung der Festigkeit ist nicht möglich, da die Räder dabei zerstört werden. Die optische Prüfung alleine gibt aber keine Sicherheit. Der Prüfer würde zu Lasten der Verkehrssicherheit ein nicht einschätzbares Risiko eingehen. Daher weist der VDAT nochmals darauf hin, dass die Eintragung solcher Räder nicht zulässig ist und eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Nur Leichtmetallfelgen mit TÜV Gutachten oder ABE sind zulässig

Hersteller, die Leichtmetallfelgen in Serie produzieren und über ein Teilegutachten oder eine ABE verfügen, können ein anerkanntes Qualitätsmanagement-System vorweisen. Dieses QM-System stellt sicher, dass alle Vorgaben dokumentiert und eingehalten werden und dass alle produzierten Räder der Qualität der Prüfmuster entsprechen. Das Bundesverkehrsministerium hat alle Prüfstellen aufgefordert, diese Regelung zu beachten.

Der VDAT rät: Der Endverbraucher soll beim Kauf darauf achten, dass die Wunschfelgen ein Teilegutachten/Verwendungsbereichsgutachten nach §19.3 oder eine ABE haben – dann gibt es keine Probleme bei der Eintragung in die Fahrzeugpapiere

Könnte unter Umständen immer schwieriger werden, aber grundsätzlich ist eine Eintragung in die Papiere auch immer anfechtbar und es könnte zur nächsten HU Probleme geben.
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