23.01.11, 22:39
Ich spiel mal kurz die Spassbremse, auch wenn die Anwandlungen hier als Deja-vu an Tuningworld und 3er-Forum recht amüsant sind:
[INDENT]§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
[...]
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
[...]
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Soll doch jeder mit seiner Karre machen was er will.....Hauptsache: Er ist sich über die Konsequenzen im Klaren. In der Schweiz soll es richtig teuer werden..... nur so als Tip.
[/INDENT]
[INDENT]§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
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(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
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3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Soll doch jeder mit seiner Karre machen was er will.....Hauptsache: Er ist sich über die Konsequenzen im Klaren. In der Schweiz soll es richtig teuer werden..... nur so als Tip.
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