09.09.14, 10:00
sole19sl4 schrieb:Danke Thomas , hast du evtl noch ein link mit § etc ?
mfg Rainer
Hallo Rainer,
bei der Straßenplanung beschäftigt man sich weniger mit irgendwelchen Paragraphen als z. B. mit Richtlinien und Planungsvorschriften.
Ich hab mal zwei rausgesucht, siehe Anlage.
Die RAS-Ew (Richtlinie für die Anlage für Straßen – Entwässerungsanlagen), sagt hierzu, Zitat:
Zitat:Die Bordrinne ist eine Straßenrinne, die aus einem Bordstein und einem Streifen der Fahrbahnbefestigung gebildet wird. Der Streifen gehört zur Fahrbahn und hat dieselben Quer- und Längsneigungen wie die anschließenden Verkehrsflächen.
Zu ihrer Ausbildung kann die Fahrbahnbefestigung bis an den Bordstein herangeführt oder eine besondere Befestigung (Gussasphalt, Pflaster, Platten, usw.) entlang des Bordsteines vorgesehen werden. Die Breite dieser Befestigung beträgt je nach den örtlichen Gegebenheiten 0,15 m bis 0,50 m.
Die RASt 06 beschreibt dies ganz ähnlich.
Im Bild „Verkehrsraum“ sieht man auch, wie weit der Lichte Raum für ein Kfz reicht – nämlich bis Vorderkante Bordstein!
Als weitere Anlage noch ein Regelquerschnitt einer Baumaßnahme. Auch hier sieht man an der Vermaßung der Fahrbahn, dass diese bis zum Bordstein reicht.
Ein weiterer Punkt zum Argumentieren:
Kein Mensch (auch nicht Dein Ordnungsamt) kann verlangen, dass der Fahrzeugführer ein Maßband dabei hat und nach dem Parken ausmisst, ob die restliche Fahrbahnbreite noch 3,05 m beträgt! Hier darf dieser durchaus schätzen und ein Wert von rund 3 m stellt sich als praxisgerecht dar.
Gruß, Thomas

