27.02.13, 22:02
Text im Internet zu finden........
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der infrage stehende Sachverhalt war mehrfach Gegenstand diverser Anfragen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Deshalb wurde der Sonderausschuss "Räder und Reifen" des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) von mir beauftragt, diesen Sachverhalt zu beraten.
Da die Fragen, die häufig an das Ministerium gestellt werden im Zusammenhang mit Schadensfallen stehen, gehe ich davon aus, dass Sie auch ein Interesse am Ergebnis des Expertenkreises zeigen könnten. Der Sonderausschuss kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder grundsätzlich abzulehnen ist. Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint. Reparaturen von mehrteiligen Rädern durch Austausch hierfür von den Radherstellern vorgesehenen Teilen, kann und Beachtung der Monatagebedingungen der Radhersteller nicht widersprochen werden.
Entsprechend des Beratungsergebnisses vertritt das Bundesministerium die Auffassung, dassdie Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern unzulässig ist. In der Konsequenz verbietet dieser Sachverhalt den durchführenden Firmen nicht die Reparatur von Rädern, sondern untersagt das Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr, weil dies als eine nicht kalkulierbare Gefährdung angesehen wird (§ 30 StVZO).
Verantwortlich ist der Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Allerdings hat eine Reparaturfirma
die Pflicht, den Auftraggeber über den Tatbestand aufzuklären, Erläuternd möchte ich hinzufügen, dass die Leiter der Räderprüflabore verschiedener TÜVOrganisationen Mitglieder im FKT-Sonderausschuss "Räder und Reifen" sind. Das betone ich deshalb, weil Firmen, die Räderreparaturen anbieten, häufig mit TÜV-Zertifizierungen werben und damit den Anschein erwecken, der "TÜV" würde die Reparatur von Leichtmetallrädern positiv bewerten. Das kann gesichert ausgeschlossen werden.
Die Möglichkeit, Reparaturen an Leichtmetallrädern durchzuführen, wird für die Zukunft nicht generell ausgeschlossen. Jedoch müsste anhand eines Forschungsprojektes die Durchführbarkeit präzisiert nachgewiesen werden. Die vielfältigen Einflussparameter wie, Materialzusammensetzung, Produktionsverfahren, Wärmebehandlung, Art und Weise der Beschädigung und die Art und Weise der Reparaturmethode inklusiv der Qualitätssicherung werfen Fragen auf, die zwingend beantwortet werden müssten. Ich hoffe, dass die obigen Ausführungen für Sie und Ihren Mitgliedern eine nützliche Information darstellt.
Lg ralf
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der infrage stehende Sachverhalt war mehrfach Gegenstand diverser Anfragen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Deshalb wurde der Sonderausschuss "Räder und Reifen" des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) von mir beauftragt, diesen Sachverhalt zu beraten.
Da die Fragen, die häufig an das Ministerium gestellt werden im Zusammenhang mit Schadensfallen stehen, gehe ich davon aus, dass Sie auch ein Interesse am Ergebnis des Expertenkreises zeigen könnten. Der Sonderausschuss kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine Reparatur beschädigter Leichtmetallräder grundsätzlich abzulehnen ist. Mit Reparatur sind jegliche Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gemeint. Reparaturen von mehrteiligen Rädern durch Austausch hierfür von den Radherstellern vorgesehenen Teilen, kann und Beachtung der Monatagebedingungen der Radhersteller nicht widersprochen werden.
Entsprechend des Beratungsergebnisses vertritt das Bundesministerium die Auffassung, dassdie Verwendung von reparierten Leichtmetallrädern unzulässig ist. In der Konsequenz verbietet dieser Sachverhalt den durchführenden Firmen nicht die Reparatur von Rädern, sondern untersagt das Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr, weil dies als eine nicht kalkulierbare Gefährdung angesehen wird (§ 30 StVZO).
Verantwortlich ist der Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Allerdings hat eine Reparaturfirma
die Pflicht, den Auftraggeber über den Tatbestand aufzuklären, Erläuternd möchte ich hinzufügen, dass die Leiter der Räderprüflabore verschiedener TÜVOrganisationen Mitglieder im FKT-Sonderausschuss "Räder und Reifen" sind. Das betone ich deshalb, weil Firmen, die Räderreparaturen anbieten, häufig mit TÜV-Zertifizierungen werben und damit den Anschein erwecken, der "TÜV" würde die Reparatur von Leichtmetallrädern positiv bewerten. Das kann gesichert ausgeschlossen werden.
Die Möglichkeit, Reparaturen an Leichtmetallrädern durchzuführen, wird für die Zukunft nicht generell ausgeschlossen. Jedoch müsste anhand eines Forschungsprojektes die Durchführbarkeit präzisiert nachgewiesen werden. Die vielfältigen Einflussparameter wie, Materialzusammensetzung, Produktionsverfahren, Wärmebehandlung, Art und Weise der Beschädigung und die Art und Weise der Reparaturmethode inklusiv der Qualitätssicherung werfen Fragen auf, die zwingend beantwortet werden müssten. Ich hoffe, dass die obigen Ausführungen für Sie und Ihren Mitgliedern eine nützliche Information darstellt.
Lg ralf

